Umweltstrafrecht in der deutschen Gesetzgebung
Lange Zeit waren strafrechtliche Bestimmungen zum Schutz der Umwelt nicht in das Kernstrafrecht eingebunden, sondern Gegenstand des sogenannten Nebenstrafrechts. Erst im Jahre 1980 hat sich mit dem ersten Gesetz zur Bekämpfung der Umweltkriminalität diese Situation geändert. Seitdem sind wichtige Vorschriften des Umweltstrafrechts Bestandteil des Strafgesetzbuches (28. Abschnitt "Straftaten gegen die Umwelt") und werden als Vergehen und Verbrechen eingestuft.
Einführung des Umweltverwaltungsrechts
Da eine lückenlose Kontrolle von staatlicher Seite nicht durchzuführen ist, wurde zusätzlich das Umweltverwaltungsrecht eingeführt, um im Vorfeld der Begehung von umweltschädlichen Handlungen rechtliche Rahmenbedingungen zu setzen. Hier ist geregelt, in welcher Weise der Mensch mit einem bestimmten Umweltgut (Luft, Boden, Gewässer usw.) umzugehen hat, welche Art und welches Ausmaß an Nutzung bzw. Belastung erlaubt sind.
Im April 2004 wurde beim LKA NRW ein „Interdisziplinäres Fachdezernat für die Bekämpfung der Korruptions- und Umweltkriminalität“ eingerichtet. Dieses Dezernat übernimmt Sachverhalte nur auf Weisung des Justiz- oder Innenministers, auf Ersuchen einer Staatsanwaltschaft oder eines Gerichts, und zwar insbesondere dann, wenn Anhaltspunkte für überregionale, länderübergreifende oder internationale Tatzusammenhänge erkennbar sind und eine zentrale Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist. Überregionale Strafverfahren werden beim LKA NRW in Ermittlungskommissionen bearbeitet.