Ihre Ansprechpartner in Waffenangelegenheiten

Waffen
Ihre Ansprechpartner in Waffenangelegenheiten
Das Dezernat ZA 1 ist als Waffenbehörde für sämtliche waffenrechtliche Fragestellung im Kreis Kleve zuständig. Hier können Sie u.a. Ihre Waffen an- bzw. abmelden oder die Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse beantragen.

Zur Antragstellung können Sie die im Downloadbereich bereitgestellten Formulare verwenden. Bitte beachten Sie auch die unten stehenden Hinweise zur Antragstellung.

Allgemeine Informationen zum Waffenrecht finden Sie auf der Landesseite der Polizei NRW.

Informationen zu ortsfesten / ortsveränderlichen Schießstätten sowie zum Vogelschießen

Informationen zu ortsfesten / ortsveränderlichen Schießstätten sowie zum Vogelschießen

Informationen zur Aufbewahrung von Waffen und Tresorschlüsseln

FAQ Schlüsselaufbewahrung

Hinweise zur Antragstellung:

Ihre Antragsunterlagen richten Sie bitte per Post an folgende Anschrift:

Kreispolizeibehörde Kleve

Direktion ZA, Dez. ZA 1

-Waffenbehörde-

Kanalstraße 7

47533 Kleve

oder per E-Mail an: waffenwesen.kleve [at] polizei.nrw.de (waffenwesen[dot]kleve[at]polizei[dot]nrw[dot]de)

 

Ihr persönliches Erscheinen ist grundsätzlich nicht erforderlich.

Eine persönliche Vorsprache ist ausschließlich im Rahmen der rechtsseitig aufgeführten Sprechzeiten oder nach Terminvereinbarung mit der zuständigen Sachbearbeiterin / dem zuständigen Sachbearbeiter möglich. 

Bitte beachten Sie, dass Ihre waffenrechtlichen Anliegen aufgrund gesetzlich vorgeschriebener Überprüfungen in der Regel nicht sofort und abschließend bearbeitet werden können. Bitte nehmen Sie daher vor einem persönlichen Besuch der Dienststelle Kontakt mit der zuständigen Sachbearbeiterin / dem zuständigen Sachbearbeiter auf. In den meisten Fällen lassen sich waffenrechtliche Angelegenheiten auch telefonisch, per E-Mail oder auf schriftlichem Wege klären. Dies trägt auch zu einer Verkürzung der Bearbeitungszeiten bei.

Die Bearbeitung von Anträgen nach dem Waffengesetz ist kostenpflichtig. Anträge werden nach erfolgter Zuverlässigkeitsüberprüfung bearbeitet. Wir bitten um Verständnis, dass es durch die Bearbeitung anderer zu priorisierender Angelegenheiten zu Verzögerungen in der Antragsbearbeitung kommen kann.

Bitte beachten Sie, dass nur vollständig ausgefüllte Anträge bearbeitet werden können.

Bei dem Erwerb oder dem Überlassen von Schusswaffen müssen insbesondere vollständige Angaben zu der erwerbenden / überlassenden Person sowie zu den Waffendaten gemacht werden – idealerweise werden auch die jeweiligen NWR-Identifikationsnummern (NWR-ID’s) der Personen und Waffen angegeben. Ferner muss das Datum der tatsächlichen Inbesitznahme / Abgabe der Waffe mitgeteilt werden.

Sollten nicht alle Unterlagen vollständig und fristgerecht vorliegen, kommt die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens in Betracht. Ordnungswidrigkeiten nach dem Waffengesetz können mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

Die bloße Vorlage von Rechnungen / Lieferscheinen oder Kaufverträge über den Erwerb oder die Veräußerung von Schusswaffen genügt grundsätzlich nicht den Anforderungen an eine vollständige Antragstellung. Auch die bloße Vorlage der Waffenbesitzkarte stellt keine vollständige Antragstellung dar.

Hinweise für Jagdscheininhaber:

Jagdscheine sind durch den Jagdscheininhaber selbstständig bei der Unteren Jagdbehörde des Kreises Kleve zu verlängern und der Waffenbehörde unaufgefordert z. B. durch Übersendung einer Kopie vorzulegen. Sollte ein gültiger Jagdschein bei der Waffenbehörde nicht vorgelegt werden, kann dies zu einem Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis aufgrund des nicht nachgewiesenen Bedürfnisses führen.

Anträge von Jagdscheininhabern können nur bearbeitet werden, wenn ein Nachweis über einen gültigen Jagdschein vorliegt. Sollte Ihr Jagdschein seine Gültigkeit verloren haben, jedoch bereits durch die Untere Jagdbehörde des Kreises Kleve verlängert worden sein, reichen Sie bitte zusammen mit Ihrem Antrag eine Kopie des Jagdscheines ein. Anderenfalls kann keine Bearbeitung des Antrages erfolgen, bis der Waffenbehörde die Information über die Verlängerung des Jagdscheines vorliegt.

Bei Fragen zu Jagdangelegenheiten wenden Sie sich bitte an die Untere Jagdbehörde des Kreises Kleve. Die Waffenbehörde kann hierzu keine Auskünfte erteilen.

Anforderung von NWR-Identifikationsnummern (NWR-ID’s):

Inhaber einer Waffenherstellungs- oder Waffenhandelserlaubnis sind gemäß § 37 WaffG verpflichtet, insbesondere den Erwerb, das Überlassen oder den Umbau fertiggestellter erlaubnispflichtiger Schusswaffen elektronisch anzuzeigen. Wenn Sie eine Waffe kaufen, verkaufen oder in Reparatur geben, benötigen Sie daher sog. NWR-Identifikationsnummern (NWR-ID‘s).

Ihre NWR-ID’s können Sie formlos unter der E-Mail-Adresse waffenwesen.kleve [at] polizei.nrw.de (waffenwesen[dot]kleve[at]polizei[dot]nrw[dot]de) anfordern. Bitte geben Sie dabei Ihren vollständigen Vor- und Nachnamen, Ihr Geburtsdatum und Ihre aktuelle Anschrift an.

Weitere Informationen zu den NWR-ID’s finden Sie auf der Seite des Bundeverwaltungsamtes.

 

Überprüfung der Waffenaufbewahrung 

 Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen (§ 36 Abs. 1 Waffengesetz).

Die Kreispolizeibehörde Kleve kontrolliert regelmäßig die sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition bei Erlaubnisinhaberinnen und Erlaubnisinhabern. Die Überprüfungen finden grundsätzlich unangekündigt und verdachtsunabhängig statt.

Als Erlaubnisinhaberin oder Erlaubnisinhaber sind Sie gemäß § 36 Abs. 3 S. 2 Waffengesetz verpflichtet, der Waffenbehörde zur Überprüfung der sicheren Aufbewahrung Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen erlaubnispflichtige Waffen und Munition aufbewahrt werden. Sollten Sie dieser Verpflichtung wiederholt unbegründet nicht nachkommen, kann dies die Unzuverlässigkeit und somit einen Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse nach sich ziehen.

Die Waffenbehörde weist darauf hin, dass bereits ein einmaliger Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften zur Feststellung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit führen kann. 

Die Nichteinhaltung der Aufbewahrungsvorschriften stellt zudem eine Ordnungswidrigkeit dar, welche mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden. Sollte die Gefahr des Abhandenkommens bzw. des unbefugten Zugriffs Dritter auf Schusswaffen und Munition bestehen, handelt es sich um eine Straftat, welche mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden kann. 

Schusswaffen und Munition gefunden?

Sollten Sie bspw. im Rahmen einer Wohnungsauflösung, eines Umzuges oder in Folge eines Erbfalles Schusswaffen und Munition aufgefunden haben, teilen Sie dies der Waffenbehörde unter den rechtsseitig angegebenen Kontaktdaten bitte unverzüglich – d.h. so schnell wie möglich – mit. Außerhalb der Dienstzeiten und an Wochenenden wenden Sie sich bitte unverzüglich an die nächstgelegene Polizeidienststelle.

Melden Sie den Fund von Schusswaffen und Munition umgehend bei der Polizei, haben Sie keine strafrechtlichen Konsequenzen zu erwarten.

Hinsichtlich des Umgangs mit aufgefundenen Schusswaffen hat Ihre und die Sicherheit anderer Personen oberste Priorität!

 

Bitte beachten Sie daher die folgenden Hinweise:

  • Gehen Sie aus Sicherheitsgründen immer davon aus, dass die Waffe, die Sie vor sich haben, geladen und schussbereit ist und dass sich unbeabsichtigt ein Schuss lösen könnte. 
  • Wenn Sie selbst nicht über die erforderlichen Kenntnisse verfügen, den Ladezustand der Waffe mit letzter Sicherheit überprüfen zu können, lassen Sie die Waffe nach Möglichkeit unberührt liegen. Sollte eine Person zu Ihrem Bekanntenkreis zählen, die über die erforderliche waffenrechtliche Sachkunde verfügt (bspw. eine Jägerin / ein Jäger oder eine Sportschützin / ein Sportschütze), bitten Sie diese ggf. zeitnah um Unterstützung. 
  • Sichern Sie den Fundort ab und verhindern Sie, dass Dritte, insbesondere Kinder, diesen betreten können.

 

Bei Kampfmittelfunden wenden Sie sich bitte an das zuständige Ordnungsamt oder an die nächstgelegene Polizeidienststelle.

 

Kleiner Waffenschein:

Online Antrag Kleiner Waffenschein

PDF-Antrag Kleiner Waffenschein

Bitte beachten Sie, dass der Kleine Waffenschein lediglich zum Führen von Schreckschuss,- Reizstoff – und Signalwaffen mit PTB-Zulassungszeichen berechtigt. Der Erwerb und der Besitz dieser Waffen ist erlaubnisfrei.

Weitere Informationen zum Kleinen Waffenschein erhalten Sie hier.

 

weitere Informationen

In dringenden Fällen: Polizeinotruf 110