Versammlungsrecht

Versammlung
Versammlungsrecht
Auf dem Gebiet des Kreises Kleve ist die Kreispolizeibehörde Kleve die zuständige Versammlungsbehörde. Möchten Sie eine Versammlung anmelden oder sich zu einer in Planung befindlichen Versammlung beraten lassen? Dann sind Sie hier richtig.



Rechtliche Grundlagen

Eine Versammlung ist eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung. Das Recht zu demonstrieren / sich zu versammeln (“Versammlungsfreiheit”) wird durch Artikel 8 Grundgesetz garantiert:

  1. Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
  2. Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

Die speziellen Regelungen dazu trifft das Versammlungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (Versammlungsgesetz NRW - VersG NRW).

Versammlungsanmeldung

Wer eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel veranstalten will, hat dies der zuständigen Kreispolizeibehörde spätestens 48 Stunden vor der Einladung zu der Versammlung anzuzeigen (§ 10 Abs. 1 S. 1 VersG NRW). 

Dadurch soll die Polizei in die Lage versetzt werden, die erforderlichen Maßnahmen ergreifen zu können, um die Versammlung vor Störungen von außen zu schützen und um mögliche Störungen durch die Versammlung für die sonstige Nutzung des öffentlichen Raumes abzuwenden. 

Nur wenn Sie uns frühzeitig über die Einzelheiten der geplanten Versammlung informieren, können alle notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen (bspw. Verkehrsumleitungen oder Haltverbote) rechtzeitig getroffen werden.

Die Versammlungsanzeige können Sie bequem und schnell direkt online über die Internetwache der Polizei NRW vornehmen.

Alternativ können Sie die Versammlungsanzeige auch schriftlich oder per E-Mail vornehmen. Bitte nutzen Sie hierfür das im Downloadbereich bereitgestellte Formular. Nutzen Sie im Fall einer Übermittlung per E-Mail bitte unbedingt die Mailadresse Poststelle.Kleve [at] polizei.nrw.de (Poststelle[dot]Kleve[at]polizei[dot]nrw[dot]de), da nur so eine Bearbeitung außerhalb der regulären Geschäftszeiten gewährleistet werden kann!

Hinweis zu Eilversammlungen und Spontanversammlungen

Sollten Sie eine Versammlung aus kurzfristigem Anlass mit weniger als 48 Stunden Vorlauf (sog. Eilversammlung) veranstalten wollen, müssen Sie diese unverzüglich – online über die Internetwache oder notfalls telefonisch – bei der Kreispolizeibehörde Kleve anzeigen. Nur Versammlungen, die sich aus unmittelbaren Anlass ungeplant und ohne Veranstalter entwickelt (sog. Spontanversammlungen) bedürfen keiner vorherigen Anzeige (siehe § 10 VersG NRW).

Die Durchführung einer nicht angemeldeten Versammlung unter freiem Himmel, die nicht das Privileg einer echten Spontanversammlung für sich beanspruchen kann, ist strafbar (siehe § 27 Abs. 1 VersG NRW).

Wie geht es nach der Versammlungsanmeldung weiter?

Aufgabe der Versammlungsbehörde ist es, die Durchführung der Versammlung vor Störungen zu schützen und von der Versammlung oder von Dritten auf die Versammlung oder ihre Teilnehmer ausgehende Gefahren für die öffentliche Sicherheit abzuwehren (siehe § 3 Abs. 1 VersG NRW). Die Zusammenarbeit zwischen der Versammlungsbehörde bzw. der Polizei und der Veranstalterin oder dem Veranstalter der Versammlung ist hierbei unverzichtbar.

Soweit es nach Art und Umfang der Versammlung erforderlich ist, bietet die Versammlungsbehörde der Person, die eine öffentliche Versammlung veranstaltet oder der die Leitung übertragen worden ist, rechtzeitig ein Kooperationsgespräch an, um die Gefahrenlage und sonstige Umstände zu erörtern, die für die ordnungsgemäße Durchführung der Versammlung wesentlich sind. Das Kooperationsgespräch soll einen gegenseitigen Informationsaustausch sicherstellen und vertrauensbildend wirken. 

Die Veranstalterin oder der Veranstalter einer öffentlichen Versammlung ist aufgerufen, mit der Versammlungsbehörde zu kooperieren, insbesondere Auskunft über Art, Umfang und vorgesehenen Ablauf der Veranstaltung zu geben. Eine rechtliche Verpflichtung hierzu besteht jedoch nicht (siehe § 3 Abs. 3 VersG NRW). 

In dringenden Fällen: Polizeinotruf 110