Das Waffengesetz (WaffG) regelt den Umgang mit Waffen oder Munition in der Bundesrepublik Deutschland. Als spezialgesetzliches Gefahrenabwehrrecht dient es dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und soll dazu beitragen, dass Gefahren, die aus dem Umgang mit Waffen entstehen können minimiert beziehungsweise ausgeschlossen werden.
Ziel ist es daher insbesondere, den privaten Erwerb und den Besitz von Waffen zu reglementieren und dem illegalen Waffenhandel und Waffenbesitz vorzubeugen. Als weitere gesetzliche Grundlage ergänzt die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) diese Regelungen. Weiterhin sind die Waffenbehörden durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) zu einem einheitlichen Vollzug des Waffengesetzes angehalten.
Die Kreispolizeibehörde Kleve bietet verschiedene Services in waffenrechtlichen Angelegenheiten an. Hier finden Sie Informationen zu den Anträgen und Anzeigen, Merkblätter sowie Antworten auf häufige Fragen.
Ausnahme zum Transport von Waffen während der Ausbildung zum Jäger
Erklärung zur sicheren Aufbewahrung von Waffen und Munition
Erlaubnis nach dem Waffengesetz beantragen
Erteilung eines Europäischen Feuerwaffenpasses
Erwerb einer erlaubnispflichtigen Waffe anzeigen
Mitberechtigung in einer Waffenbesitzkarte
Überlassen einer erlaubnispflichtigen Waffe anzeigen
Verlängerung eines Europäischen Feuerwaffenpasses
Verlust von Waffen, Munition und Erlaubnisdokumenten anzeigen
Sie haben eine Frage zu einem waffenrechtlichen Thema?
Hier finden Sie eine Zusammenstellung von Antworten auf häufige Fragen.
Was ist eine „NWR-Identfikationsnummer / NWR-ID“ und wo kann ich diese erhalten?
Inhaber einer Waffenherstellungs- oder Waffenhandelserlaubnis sind gemäß § 37 WaffG verpflichtet, den Erwerb, das Überlassen oder den Umbau fertiggestellter erlaubnispflichtiger Schusswaffen elektronisch anzuzeigen.
Wenn Sie eine Waffe kaufen, verkaufen oder in Reparatur geben, benötigen Sie daher sog. NWR-Identifikationsnummern (NWR-ID‘s):
- Ihre Personal-NWR-ID (P- oder F-NWR-ID) für die Angaben zu Ihrer Person
- die Erlaubnis-NWR-ID für die waffenrechtliche Erlaubnis (E-NWR-ID)
- die Waffen oder Waffenteil-NWR-ID (W- oder T-NWR-ID).
Weitere Informationen zu den NWR-ID’s finden Sie auf der Seite des Bundeverwaltungsamtes.
Sie erhalten die NWR-IDs auf Antrag bei der zuständigen Waffenbehörde.
Ihre NWR-ID’s können Sie gebührenfrei unter der E-Mail-Adresse waffenwesen.kleve [at] polizei.nrw.de (waffenwesen[dot]kleve[at]polizei[dot]nrw[dot]de) anfordern. Bitte geben Sie dabei Ihren vollständigen Vor- und Nachnamen, Ihr Geburtsdatum und Ihre aktuelle Anschrift an.
Wo kann ich eine waffenrechtliche Erlaubnis beantragen?
Die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis können Sie schriftlich oder elektronisch bei der für Ihren Wohnort zuständigen Waffenbehörde beantragen. Auf dem Gebiet des Kreises Kleve ist die Kreispolizeibehörde Kleve die zuständige Waffenbehörde.
Ihre Antragsunterlagen richten Sie bitte per Post an folgende Anschrift:
Kreispolizeibehörde Kleve
Direktion Zentrale Aufgaben
-Waffenbehörde-
Kanalstraße 7
47533 Kleve
oder per E-Mail an waffenwesen.kleve [at] polizei.nrw.de (waffenwesen[dot]kleve[at]polizei[dot]nrw[dot]de)
Alternativ können Sie die Unterlagen auch persönlich bei der Polizeiwache Kleve, Kanalstraße 7 in 47533 Kleve, abgeben oder einwerfen.
Muss ich persönlich bei der Waffenbehörde vorstellig werden?
Ihr persönliches Erscheinen ist grundsätzlich nicht erforderlich.
Zur Erforschung des Sachverhalts kann die Waffenbehörde jedoch in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen. Ein begründeter Einzelfall liegt insbesondere vor, wenn Tatsachen Zweifel an der Zuverlässigkeit oder persönlichen Eignung begründen. Anhaltspunkte hierfür können sich beispielsweise aus dem Schriftverkehr oder aus Telefonaten des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers mit der Waffenbehörde oder aus allgemein zugänglichen Quellen ergeben (§ 4 Abs. 5 Waffengesetz).
Wann kann ich persönlich bei der Waffenbehörde vorsprechen?
Eine persönliche Vorsprache ist im Rahmen der Sprechzeiten
Montag und Dienstag: 08:30 Uhr - 12:30 Uhr
Donnerstag: 14:00 Uhr - 16:00 Uhr
oder nach Terminvereinbarung mit der zuständigen Sachbearbeiterin / dem zuständigen Sachbearbeiter möglich.
Bitte beachten Sie, dass Ihre waffenrechtlichen Anliegen aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen Zuverlässigkeitsüberprüfung in der Regel nicht sofort und abschließend bearbeitet werden können.
In den meisten Fällen lassen sich waffenrechtliche Angelegenheiten auch telefonisch, per E-Mail oder auf schriftlichem Wege klären:
E-Mail: waffenwesen.kleve [at] polizei.nrw.de
Ist die Beantragung einer waffenrechtlichen Erlaubnis kostenpflichtig?
Die Bearbeitung von Anträgen nach dem Waffengesetz ist kostenpflichtig. Die Kostenpflicht entsteht, sobald der Antrag bei der Kreispolizeibehörde Kleve eingegangen ist. Die für Amtshandlungen nach dem Waffengesetz zu erhebende Verwaltungsgebühr richtet sich nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW, Tarifstelle 2.
Wie lang ist die Bearbeitungszeit?
Die Dauer der Bearbeitungszeit richtet sich nach Ihrem waffenrechtlichen Anliegen und den einzelfallbezogenen Umständen.
Austragungen aus Waffenbesitzkarten können in der Regel in wenigen Tagen erledigt werden. Die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis (bspw. eines Kleinen Waffenscheins oder einer Waffenbesitzkarte) nimmt aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen Zuverlässigkeitsüberprüfung mehr Zeit in Anspruch.
Bitte sehen Sie von Nachfragen zum Bearbeitungsstand ab, da diese die Bearbeitungsdauer nur weiter verlängern.
Was muss ich tun, wenn ich eine Waffe oder Munition gefunden habe?
Wenn Sie – bspw. im Rahmen einer Wohnungsauflösung, eines Umzuges oder in Folge eines Erbfalles – Schusswaffen und Munition aufgefunden haben, teilen Sie dies der Waffenbehörde bitte unverzüglich mit. Außerhalb der regulären Dienstzeiten und an Wochenenden wenden Sie sich bitte an die nächstgelegene Polizeidienststelle.
Melden Sie den Fund von Schusswaffen und Munition umgehend bei der Polizei, haben Sie keine strafrechtlichen Konsequenzen zu erwarten. Hinsichtlich des Umgangs mit aufgefundenen Schusswaffen hat Ihre und die Sicherheit anderer Personen oberste Priorität!
Bitte beachten Sie daher die folgenden Hinweise:
- Gehen Sie aus Sicherheitsgründen immer davon aus, dass die Waffe, die Sie vor sich haben, geladen und schussbereit ist und dass sich unbeabsichtigt ein Schuss lösen könnte.
- Wenn Sie selbst nicht über die erforderlichen Kenntnisse verfügen, den Ladezustand der Waffe mit letzter Sicherheit überprüfen zu können, lassen Sie die Waffe unberührt liegen. Sollte eine Person zu Ihrem Bekanntenkreis zählen, die über die erforderliche waffenrechtliche Sachkunde verfügt (bspw. eine Jägerin / ein Jäger oder eine Sportschützin / ein Sportschütze), bitten Sie diese um Unterstützung.
- Sichern Sie den Fundort ab und verhindern Sie, dass Dritte, insbesondere Kinder, diesen betreten können.
Bei Kampfmittelfunden wenden Sie sich bitte an das zuständige Ordnungsamt oder an die nächstgelegene Polizeidienststelle.
Wird die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition durch die Polizei kontrolliert?
Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen (§ 36 Abs. 1 Waffengesetz).
Die Kreispolizeibehörde Kleve kontrolliert regelmäßig die sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition bei Erlaubnisinhaberinnen und Erlaubnisinhabern. Die Überprüfungen finden grundsätzlich unangekündigt und verdachtsunabhängig statt.
Als Erlaubnisinhaberin oder Erlaubnisinhaber sind Sie gemäß § 36 Abs. 3 S. 2 Waffengesetz verpflichtet, der Waffenbehörde zur Überprüfung der sicheren Aufbewahrung Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen erlaubnispflichtige Waffen und Munition aufbewahrt werden. Sollten Sie dieser Verpflichtung wiederholt unbegründet nicht nachkommen, kann dies die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit begründen und einen Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse nach sich ziehen.
Bereits ein einmaliger Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften kann zur Feststellung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit führen kann.
Die Nichteinhaltung der Aufbewahrungsvorschriften stellt zudem eine Ordnungswidrigkeit dar, welche mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
Kommt dazu noch eine konkrete Gefahr des Abhandenkommens bzw. unbefugten Zugriffs Dritter auf Schusswaffen und Munition, handelt es sich sogar um eine Straftat. In diesem Fall wird die Waffenbehörde noch vor Ort entscheiden, ob die Gegenstände wie Waffen oder Munition vor Ort sichergestellt werden. Außerdem wird ein Strafverfahren gegen Sie eingeleitet.
Wo kann ich meinen Jagdschein verlängern?
Für die Erteilung und Verlängerung von Jagdscheinen ist die
Kreisverwaltung Kleve
Untere Jagdbehörde
Nassauerallee 15 -23
47533 Kleve
zuständig.
Die Kreispolizeibehörde Kleve kann zu Jagdangelegenheiten keine Auskünfte erteilen.